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CHEATZ werden in Zukunft strafrechtlich verfolgt

in Computerkram & andere Schaltfehler 17.07.2009 12:44
von DonJackus • Der Hochwohlgeborene Edle | 2.588 Beiträge

Schummel-Bots bei Online-Spielen können als Wettbewerbsverstoß gelten

Für Teilnehmer an Online-Spielen sind sie ein klassisches Ärgernis
– ebenso für die Betreiber der Spielserver: Cheatbots, also in den
Spielablauf eingeschleuste Programme, die bestimmten Spielern den
Zugriff auf Vergünstigungen erleichtern, Spielabläufe automatisieren
oder Spielerhandlungen simulieren. Am Donnerstag, dem 9. Juli, hat das
Landgericht (LG) Hamburg den Schöpfern eines solchen Bots per
einstweiliger Verfügung[1] verboten, ihr Manipulationsprogramm
weiterhin anzubieten. Damit ist die erste deutsche Gerichtsentscheidung
zum Einsatz von Schummelmechanismen in Online-Spielen ergangen.

Eine Besonderheit der Sache, über die das Hamburger Gericht zu
befinden hatte, liegt darin, dass das betroffene Spiel dem sogenannten
Free-to-play[2]-Geschäftsmodell folgt. Das bedeutet, dass die
eigentliche Teilnahme kostenlos ist und der Spielbetreiber sein Geld
mit dem Verkauf virtueller Zahlungseinheiten verdient, die Spieler in
Premium-Items investieren können. Dabei handelt es sich um
spielinterne Zusatzfunktionen, die entweder die Aktionsmöglichkeiten
ihres Käufers erweitern, die Wirksamkeit von Spieleraktionen
verbessern oder Bequemlichkeit verschaffen, indem sie mühevolle oder
reizlose Einzelhandlungen ersetzen. Auch rein optische Aufwertungen wie
individuell auszuwählende Gewänder für eine Spielfigur fallen oft
darunter. Die Schummelmechanismen, um die es im Hamburger Prozess ging,
stellten ihren Anwendern einerseits Funktionen zur Verfügung, die
normalerweise als Premium-Optionen hätten gekauft werden müssen,
andererseits auch solche, die es in dem betreffenden Spiel
normalerweise gar nicht gegeben hätte. Die Manipulationen waren so
zumindest teilweise geeignet, dem Spielbetreiber finanziell das Wasser
abzugraben.

Dadurch, dass ihr Produkt einen Schleichweg zu ansonsten
kostenpflichtigen Funktionen eines fremden Spiels eröffnete, beuteten
die Bot-Anbieter den Ruf des Spielbetreibers zu ihrem eigenen Vorteil
aus – so die Hamburger Richter. Vergleichbar sei das Ganze mit einem
"Einschieben in eine fremde Serie". Das Interesse der Spieler an
kostenpflichtigen Spielerweiterungen werde vorrangig dadurch geweckt,
dass der Betreiber die kostenlose Teilnahme am Basisspiel ermögliche.
Das so geschaffene Interesse schöpften die Bot-Anbieter ab. Auf diese
Weise untergruben sie das Geschäftsmodell des Spielbetreibers, was das
Gericht als unlauteres Wettbewerbshandeln wertete.

Aber auch diejenigen Bot-Effekte, die normalerweise im Spiel gar nicht
verfügbar wären, fanden keine Gnade vor den Augen des Gerichts.
Spieler würden durch die Verlockung, sich gegenüber Kontrahenten
Vorteile zu sichern, die der Spielbetreiber nicht vorgesehen habe, zum
Vertragsbruch verleitet. Die Vertragsbedingungen des Spielbetreibers,
die jeder Teilnehmer beim Eröffnen seines Accounts akzeptiert,
untersagen nämlich die Verwendung von "Zusatzprogrammen, Skripten oder
sonstigen Hilfsmitteln". Das Verleiten von Vertragspartnern eines
Mitbewerbers zum Vertragsbruch ist wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Andere Aspekte, etwa die Frage eines rechtswidrigen Eingriffs in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (gewissermaßen das
Gegenstück zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei
natürlichen Personen), konnte das Gericht außen vor lassen.

Untersagt wurde unterm Strich nicht nur, den fraglichen Cheatbot
weiterhin abzugeben, sondern auch die Werbung dafür, bei der sich die
Bot-Anbieter ziemlich unbekümmert markenrechtlich geschützter Zeichen
des Spielbetreibers bedient hatten. Den Streitwert des Verfahrens legte
das Gericht mit 100 000 Euro fest. Das klingt nach sehr viel Geld,
sofern es das Angebot eines rein spielbezogenen Manipulationswerkzeugs
betrifft. Allerdings konnte dem Spielbetreiber als Argument für einen
hohen Streitwert unter anderem eine Studie[3] der European Network and
Information Security Agency (Enisa) von Ende 2008 dienen. Diese
Untersuchung beleuchtet nicht zuletzt die wirtschaftlichen Perspektiven
des innerhalb der Spieleindustrie vielfach als kommende Goldgrube
betrachteten Free-to-play-Geschäftsmodells: Sie geht von einem Umsatz
von 1,5 Milliarden Euro[4] bei virtuellen Gütern weltweit aus.

Dazu Rechtsanwalt Dr. Andreas Lober, der den Spielbetreiber im Prozess
vertrat: "Kostenlose Online-Spiele, die sich über den Verkauf von
kostenpflichtigen Premium-Funktionen finanzieren, sind einer der
wichtigsten Wachstumsbereiche der Unterhaltungsindustrie. Cheatbots
bedrohen das Geschäftsmodell. Daher ist es richtig und wichtig, dass
das Landgericht Hamburg diesen einen Riegel vorgeschoben hat."

Obgleich die Hamburger Entscheidung für Deutschland wie auch für
Europa bislang die einzige ist, die sich mit der rechtlichen Einordnung
von Cheatbots befasst, sorgte vor fast genau einem Jahr ein
Rechtsstreit[5] für Schlagzeilen, den die World-of-Warcraft-Betreiber
Blizzard und Vivendi gegen den Hersteller des Bot-Programms "Glider" in
den USA ausfochten. Ein Bezirksgericht in Arizona entschied[6], dass
Anwender des Manipulationsprogramms gegen Copyrights des
Spielschöpfers verstießen, und machte den Bot-Hersteller dafür
verantwortlich. Darüber hinaus kamen aber auch hier
wettbewerbsrechtliche Aspekte zum Tragen.
(psz[7]/c't)

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http://www.heise.de/newsticker/meldung/142094

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[1] http://www.schulte-lawyers.de/tresor/Ano...v__09_07_09.pdf
[2] http://www.heise.de/newsticker/Polizei-u.../meldung/126670
[3] http://www.enisa.europa.eu/doc/pdf/deliv...rtualworlds.pdf
[4] http://www.enisa.europa.eu/pages/02_01_p...ine_gaming.html
[5] http://www.heise.de/newsticker/US-Gerich.../meldung/112882
[6] http://rechtreal.blogspot.com/2008/07/wo...ustries-10.html
[7] mailto:psz@ct.heise.de


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